Bekanntmachung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahlen zum Gemeinderat und Ortschaftsrat am 09.06.2024

 

in der Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L.

Am 09.06.2024 finden gleichzeitig folgende Wahlen statt:

  • die Wahl zum Europäischen Parlament
  • die Wahl des Kreistags im Landkreis Görlitz

 

Gemäß § 1 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes (KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

 

  1. Die oben bezeichneten Wahlen finden am Sonntag, den 09.06.2024 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
    Mit der Festsetzung des oben genannten Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert, rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
    Oben genannte Kommunalwahlen werden als verbundene Wahlen gemeinsam mit
    den Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Kreistag des Landkreises Görlitz durchgeführt.
  1. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats bzw. Ortschaftsrats:

Zu wählen sind

 

Bezeichnung

Wahlgebiet

Anzahl

Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag

Mindestzahl

Unterstützungs-unterschriften

 

Gemeinderat in

 

Krauschwitz i.d. O.L.

14

21

40

Ortschaftsrat in

Neißedörfer mit

  • Sagar
  • Skerbersdorf
  • Pechern
  • Klein Priebus
  • Werdeck
  • Podrosche

7

11

20

  1. Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden (§ 6 Abs.1 Satz 1 KomWG). Dabei kann jede Partei und jede Wählervereinigung für das jeweilige Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag je Wahl einreichen.

3.2. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 04.04.2024, 18:00 Uhr (66.Tag vor der Wahl – § 6 Abs. 2KomWG),
beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Frau Seremet, Gemeindeverwaltung Krauschwitz i.d. O.L., Geschwister-Scholl-Str. 100, 02957 Krauschwitz i.d. O.L.,
schriftlich eingereicht werden.

  1. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

4.1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Insbesondere müssen diese den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 6a Kommunalwahl-gesetz (KomWG) und § 16 Kommunalwahlordnung (KomWO) entsprechen.
Die Gemeinde / Ortschaft besteht jeweils nur aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder Wahlvorschlag höchstens eineinhalb mal soviel Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte / Ortschaftsräte zu wählen sind.
Daraus ergeben sich die unter 2. Angegebenen Höchstzahlen.

4.2. Wählbarkeit


In den Gemeinderat / Ortschaftsrat können die Bürger gewählt werden, die im Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt sind.


Ebenfalls wählbar sind Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde / Ortschaft wohnen (§§ 31,16 Abs.1 SächsGemO).

Nicht wählbar gemäß §§ 31 Abs.2,16 Abs.2 SächsGemO ist,

  • wer infolge eines deutschen Richterspruches das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt und / oder
  • für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach dem deutschen Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs.4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst,
  • wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt,
  • wer als Unionsbürger eines anderen Mitgliedsstaates nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

4.3. Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG folgendes zu beachten:
Der Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.

Der Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn er in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl / Ortschaftsratswahl durchzuführen ist, stattfinden.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne von § 156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung. 

4.4. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 KomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, ggf. Kurzbezeichnung oder Kennwort, falls die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
  • Familiennamen, Vornamen, Beruf (z.Z. oder zuletzt ausgeübter Hauptberuf, Angabe eines akademischen Grades oder Wahlehrenämter zulässig) oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
  • das Wahlgebiet.

4.5. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

  • Unwiderrufliche Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17,
  • Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 17 KomWO,
  • Niederschrift zur Aufstellungsversammlung mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt gemäß § 6c Abs.7 KomWG nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 KomWO, sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählervereinigung eingereicht wird,
  • Schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für die Gemeinde zuständigen Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern im Falle des § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung nicht ausreicht,
  • Gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht wird,
  • Bescheinigung über das Wahlrecht für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlags nach dem Muster der Anlage 21 KomWO, sofern der Wahlvorschlag von einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung eingereicht wird,
  • Wählbarkeitsbescheinigung mit Versicherung an Eides Statt nach § 6a Abs.3 KomWG, sofern der Bewerber ausländischer Unionsbürger ist.
  1. Unterstützungsunterschriften (§ 6b KomWG, 17 KomWO)

5.1. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die im Sächsischen Landtag auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat auf Grund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist, bedarf abweichend § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Stadtrat oder Ortschaftsrat an.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

5.2. Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss in Gemeinden mit

bis zu         5 000 Einwohnern von  40

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Gemeinde, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.

Jeder Wahlvorschlag für die Ortschaftsratswahl muss in Ortschaften mit

bis zu        2 000 Einwohnern von 20

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten der Ortschaft, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.
Daraus ergeben sich die unter 2. angegebenen Mindestzahlen von Unterstützungsunterschriften.

5.3. Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für die selbe Wahl unterstützen. Hierauf ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für die selbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

5.4. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tags der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname und Anschrift (Hauptwohnung) vom Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die Namen der Vorunterzeichner nicht bekannt werden. Bei Kreiswahlen muss der Unterzeichner hierzu eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 KomWO vorlegen.

Wahlberechtigte können ihre Unterstützungsunterschrift nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Gemeindeverwaltung, Geschwister-Scholl-Str. 100, 02957 Krauschwitz i.d. O.L., Einwohnermeldeamt  während der üblichen Öffnungszeiten und bis zum 04.04.2024 bis 18:00 Uhr leisten.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KomWO). Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung aufgrund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.

  1. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.
  1. Der Wahlausschuss beschließt am 10.04.2024 um 17:00 Uhr im Gemeindeamt Krauschwitz, Geschwister-Scholl-Str. 100, 02957 Krauschwitz i.d. O.L. in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 7 KomWG, 20 KomWO verwiesen. 
  1. Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen Vordrucke werden von der Gemeindeverwaltung beschafft und können von dieser abgefordert bzw. deren Website www.gemeinde-krauschwitz.de heruntergeladen werden.

 Krauschwitz i.d. O.L., 26.01.2024

Tristan Mühl     
Bürgermeister 

 

 

Zjawne wozjewjenje wo přewjedźenju wólbow

 Ze sćěwacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne wólby přewjedu.

Politiske strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so k wólbam stajić, su namołwjene, swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać.

Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za politiske strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy maja so wólbne namjety zapodać a za kotre politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.

Štóž chce jako (wyši) měšćanosta/wjesnanosta abo jako krajny rada kandidować, smě tež jako jednotliwa wosoba wólbny namjet zapodać.

Dokładniše informacije namakaja so w hamtskich němskorěčnych wozjewjenjach.

 

Krauschwitz i.d. O.L., 26.01.2024

Tristan Mühl
Bürgermeister