Vorkaufsrecht der Gemeinde (Negativzeugnis)

Beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu, beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem Überschwemmungsgebiet liegen. 

Verfahrensablauf
Die Verkäuferin oder der Verkäufer muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages unverzüglich mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Besteht kein Vorkaufsrecht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird von dieser ein entsprechender Bescheid an den Verkäufer ergehen.

Die Kosten für die Bearbeitung und Zusendung belaufen sich auf 15 Euro.

 

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